Gesellschaftsrecht

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte und Dienstleistungen im Gesellschaftsrecht sind:

Gesellschaftsgründung,
Gesellschafterstreitigkeiten (Corporate Litigation),
Kauf und Verkauf von Unternehmen,
Wirtschaftsverwaltungsrecht.

 

Wir beraten und vertreten Unternehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter bei unterschiedlichen Sachverhalten und Anliegen. Es sind zum Beispiel:

Vorbereitung der Unternehmensgründung

 

Durch die Wahl der richtigen Rechtsform Ihrer Gesellschaft stellen Sie bereits vorab die Weichen für den späteren Erfolg Ihres Unternehmens. Wir unterstützen Sie bei der Gründung Ihrer Gesellschaft.

Wenn Sie eine falsche Rechtsform für Ihre Gesellschaft auswählen,  dann kann es die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen auslösen und sich nachteilig auf das Vertrauen in die Solvenz Ihres Unternehmens und dessen Ansehen im Wirtschaftsverkehr auswirken. Auch kann die ubedachte Wahl einer  Gesellschaftsform zu einer ungewollten Besteuerung der Gesellschaft und der Gesellschafter führen.

Rechtsanwalt Rybak-Bocklet berät Sie über die Vor- und Nachteile unterschiedlicher Gesellschaftsformen und hilft Ihnen bei der Gründung einer Gesellschaft einer der nachfolgend genannten Rechtsformen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft),
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • Kommanditgesellschaft (KG),
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG),
  • Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung PartGmbB,
  • Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV),
  • Kommanditgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH & Co KG),
  • Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (UG Haftungsbeschränkt),
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • Aktiengesellschaft (AG),
  • Europäische Aktiengesellschaft (SE-Societa Europaea),
  • Europäische Genossenschaft (SCE).

Auch der künftige Name der Gesellschaft will sollte wohl überlegt sein. Wählen Sie einen unzulässigen Namen für die Gesellschaft aus, dann müssten Sie, im schlimmsten Fall, einen neuen Gesellschaftsvertrag abschließen. Wir beraten Sie und überprüfen vorab die Zulässigkeit des Firmennamens.

Der formwirksame Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist, damit die Gesellschaft in der gewünschten Form entsteht und es nicht wegen Formmangel zu der persönlichen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt, von zentraler Bedeutung.

Abschluss des Gesellschaftsvertrages

 

Ein Gesellschaftsvertrag, dessen Inhalt die Gesellschafter nicht oder nicht vollständig verstanden haben, darf nicht unterschrieben werden. Wir widmen unseren Mandanten die erforderliche Zeit und Aufmerksamkeit, damit es keine Unklarheiten über den Inhalt ihres Gesellschaftsvertrages gibt.

Der Vertrag sollte den Vorstellungen und Wünschen der Gesellschafter entsprechen. Von seinem Inhalt hängen die Rechte und Pflichten der Gesellschafter und der Bestand der Gesellschaft ab. Es ist notwendig, in dem Vertrag möglichst umfassend, genau und verständlich alles Wesentliche zu regeln. Anderenfalls bleibt es dem Zufall überlassen, ob es wegen ungeregelten Materien zu einem Gesellschafterstreit zwischen den Gesellschaftern oder sogar Beendigung der Gesellschaft kommt. Das Risiko lässt sich durch genaue, umfassende und verständliche Regelungen weitgehend reduzieren.

Im Gründungsstadium der Gesellschaft bieten wir folgende Dienstleistungen an:

  • Beratung zur Wahl der Rechtsform,
  • Beratung und Prüfung der Zulässigkeit des Firmennamens,
  • Formulierung des Gesellschaftsvertrages in deutscher oder in polnischer Sprache,
  • Prüfung oder Formulierung eines Gesellschaftsvertrages,
  • Betreuung oder Vertretung bei dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages,
  • Kommunikation mit den beteiligten Institutionen (Gewerbeamt,  Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Banken, Notariat, Handelsregister, Partnerschaftsregister, usw.).

Wir übernehmen für Sie noch vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit die Erledigung erforderlicher Anzeigen, Anmeldungen und Erlaubnisse. Es sollte weder die Anzeige bei dem zuständigen Gewerbeamt, die Beantragung der erforderlichen Konzessionen, die Anmeldung bei dem zuständigen Finanzamt, die Beantragung der  erforderlichen Steuernummer, die Anmeldung im Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister, die Anzeige bzw. Anmeldung bei der zuständigen Handwerkskammer noch die Beantragung der erforderlicher Erlaubnisse und Konzessionen übersehen werden. Diese Formalitäten bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, denn ein Unterlassen dieser Formalitäten, kann Ordnungsstrafen auslösen.

Unser Anliegen ist, Sie in diesen Punkten zu entlasten und vor unnötigen Sanktionen zu bewahren.

Gesellschafterstreitigkeiten (Corporate Litigation)

 

Gesellschafterstreitigkeiten können die Führung der Gesellschaft erheblich stören. Sie werden häufig geführt wegen:

  • Ausschließung eines oder mehrerer unliebsamen Gesellschafter,
  • Abberufung eines unerwünschten Geschäftsführers,
  • Veränderung des Gesellschafterbestandes,
  • Streitigkeiten um die Höhe der Gesellschafterentnahmen,
  • Streitigkeiten um Gesellschaftsanteile,
  • Streitigkeiten um Durchsetzung von Gesellschafterrechten und Pflichten,
  • Streitigkeiten um Gewinnverwertung,
  • Durchsetzung von Sonder- bzw. Vorzugsrechten,
  • Durchsetzung eines Wettbewerbsverbots,
  • Durchsetzung von Kontroll- und Auskunftsrechten,
  • Auflösung und Beendigung der Gesellschaft.

Der Konsens darüber lässt sich oft nur in der Gesellschafterversammlung durch wirksame Beschlüsse herstellen.

Nichtige oder anfechtbare Beschlüsse der Gesellschafterversammlung haben die Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit aller Folgebeschlüsse der Gesellschafter zur Folge. Die Streitigkeiten über die Beschlüsse, so genannte Beschlussmangelstreitigkeiten, können das Fortkommen oder sogar den Fortbestand der Gesellschaft erheblich beeinflussen.

Wir unterstützen Sie bei

  • Gesellschafterstreitigkeiten
  • Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Gesellschafterversammlung,
  • Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung der Gesellschaft,
  • Fassung wirksamer Gesellschafterbeschlüsse,
  • Beschlussmangelstreitigkeiten,
  • Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen,
  • Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,
  • Zwangseinziehung von Gesellschaftsanteilen,
  • Zwangsabtretung von Gesellschaftsanteilen,
  • Zwangsausschließung eines Gesellschafters,
  • Durchsetzung von Auskunfts-, Abfindungs- und Entschädigungsansprüchen ausscheidender oder ausgeschiedener Gesellschafter,
  • Auflösung oder Insolvenz der Gesellschaft.
Wirtschaftsverwaltungsrecht

 

Das Gewerberecht und das Handwerksrecht gehören zum Wirtschaftsverwaltungsrecht, das Sie als Unternehmer je nach der Art der Tätigkeit beachten müssen. Es gibt das Gewerberecht der Gewerbeordnung (GewO), das Handwerksrecht in der Handwerksordnung (HWO) und eine Vielzahl spezieller Gesetze, wie zum Beispiel  das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), Vergaberecht, Gaststättenrecht, Ladenschlussrecht, Telekommunikationsrecht, die als Unternehmer, abhängig von der Art ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, beachten müssen.

Die selbstständige Ausübung eines handwerklichen Gewerbes ist ohne eine entsprechende Gewerbeanmeldung und Eintragung des Unternehmens in die Handwerksrolle oder in die Liste handwerksähnlicher Gewerbe als Schwarzarbeit mit hohen Geldstrafen bedroht.

Das gewerbliche Malen und Lackieren, ist zum Beispiel nur Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerks, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (Meisterbetriebe), erlaubt.

Eine Gewerbeanmeldung reicht ausnahmsweise nur für das Streichen von Wänden und Tapeten mit Dispersionsfarbe aus. Unter bestimmten Vorraussetzungen ist es möglich, für unwesentliche Teile eines Meisterhandwerks auch eine Sondergenehmigung der zuständigen Behörde zu erhalten.

Rechtsanwalt Rybak-Bocklet berät und vertritt Sie bei

  • Anzeige, Ummeldung, Abmeldung und Untersagung ihres Gewerbes,
  • Anerkennung von Befähigungsnachweisen im Meisterhandwerk,
  • Eintragung in die Handwerksrolle,
  • Erteilung von Ausnahmebewilligungen, Erlaubnissen und Konzessionen,
  • Verteidigung gegen den Vorwurf der Schwarzarbeit.
Unternehmenserwerb

 

Wenn Sie den Kauf eines Unternehmens beabsichtigen, dann hängt Ihre Entscheidung von einer Vielzahl juristischer und wirtschaftlicher Fragen ab. Sie benötigen dann juristische Unterstützung insbesondere bei

  • Prüfung und Bewertung des Unternehmens,
  • Vertragsverhandlungen,
  • Vertragsvorbereitung,
  • Vertragsabschluss,
  • Vertragsdurchführung.

Mit dem Erwerb des Unternehmens gehen grundsätzlich alle Aktiva und Passiva auf den Käufer über. Der Käufer haftet dann für vergangene, bestehende und zukünftige Verbindlichkeiten des Unternehmens, zum Beispiel aus

  • Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer,
  • Mietverträgen,
  • Leasingverträgen,
  • Dienstleistungsverträgen,
  • Lieferverträgen,
  • Lizenzverträgen und
  • Darlehensverträgen.

Rechtsanwalt Rybak-Bocklet steht Ihnen bei der Entscheidungsfindung und bei dem Erwerb eines Unternehmens mit Rat und Tat zur Seite.